Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – ChriTech
Stand: Januar 2026
1. Geltung
- Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen ChriTech und natürlichen sowie juristischen Personen (Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle zukünftigen Geschäfte.
- Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar unter www.chritech.at/AGB/.
- Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
- Geschäftsbedingungen des Kunden bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
- Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
- Unsere Angebote sind unverbindlich.
- Abweichende Vereinbarungen werden gegenüber Unternehmern erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.
- Katalogangaben, Prospekte oder sonstiges Informationsmaterial sind nur verbindlich, wenn dies schriftlich bestätigt wurde.
- Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und können entgeltlich sein. Erfolgt eine Auftragserteilung, wird der Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
3. Preise
- Preisangaben verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager.
- Für zusätzliche Leistungen besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
- Verpackungs-, Transport-, Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden, sofern nicht anders vereinbart.
- Altmaterialentsorgung hat der Kunde zu veranlassen; gesonderte Beauftragung ist zusätzlich zu vergüten.
- Anlieferung über 20 m oder Stockwerke ohne Lift: Zuschlag 5 € pro angefangenem Kilometer bzw. pro Stockwerk.
- Entgeltanpassung bei Kostenänderungen über 5 % möglich (Lohnkosten, Materialkosten, Wechselkurse, Rohstoffpreise).
- Dauerschuldverhältnisse: Entgelt wird nach VPI 2010 wertgesichert angepasst.
- Für Verbraucher gelten Preisänderungen nur bei einzelvertraglicher Aushandlung.
- Bogenförmig verlegte Leitungen, Formstücke und Einbauten werden gesondert verrechnet.
- Abrechnung nach Aufmaßen: Kunde hat bei Fernbleiben die Richtigkeit zu beweisen.
4. Beigestellte Ware (Beistellungen)
- Beigestellte Geräte oder Materialien: Zuschlag 5 % des Werts.
- Qualität und Betriebsbereitschaft der Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
- Beistellungen sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
5. Zahlung
- Ein Drittel des Entgeltes bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn, Rest nach Fertigstellung.
- Skonto nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
- Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
- Verzugszinsen: 9,2 % über Basiszinssatz bei Unternehmern, 4 % bei Verbrauchern.
- Weitere Verzugs- oder Mahnkosten werden geltend gemacht.
- Zahlungsverzug in laufenden Vertragsverhältnissen berechtigt zur Aussetzung unserer Leistungen.
- Aufrechnungsbefugnis nur bei gerichtlich festgestellten oder anerkannten Gegenansprüchen.
- Bei Zahlungsfristüberschreitung verfallen Vergütungen (Rabatte, Abschläge) und werden der Rechnung zugerechnet.
- Kosten zur Eintreibung (Mahnkosten, Rechtsanwaltskosten) trägt der Kunde; Mahnspesen 10 € pro Mahnung.
6. Bonitätsprüfung
- Der Kunde stimmt zu, dass seine Daten zum Gläubigerschutz an AKV, ÖVC, ISA und KSV übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
- Kunde stellt bauliche, technische und rechtliche Voraussetzungen für die Leistung bereit.
- Angaben zu Leitungen, Fluchtwegen, Hindernissen, Gefahrenquellen etc. sind unaufgefordert bereitzustellen.
- Auftragsbezogene Details können erfragt werden.
- Unterlassene Mitwirkung entbindet ChriTech von Haftung für mangelhafte Leistungsausführung.
- Kunde veranlasst notwendige Bewilligungen und meldet Behördenpflichten.
- Energie- und Wassermengen für Leistungsausführung stellt der Kunde bereit.
- Kunde haftet für die betriebsbereite und kompatible technische Ausstattung.
- ChriTech darf Anlagen gegen gesondertes Entgelt überprüfen.
- Kunde stellt versperrbare Räume für Personal, Werkzeug und Material zur Verfügung.
8. Leistungsausführung
- Änderungen nur, wenn technisch erforderlich.
- Geringfügige sachlich gerechtfertigte Änderungen gelten als genehmigt.
- Abänderungen oder Ergänzungen nach Auftrag verlängern Fristen angemessen.
- Beschleunigte Leistungsausführung erhöht Entgelt entsprechend Mehraufwand.
- Teillieferungen sind zulässig und können gesondert berechnet werden.
9. Leistungsfristen und Termine
- Fristen verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, Lieferverzug oder unvorhersehbaren Ereignissen.
- Verzögerungen durch Kundenmitwirkungspflichten verlängern Fristen.
- Lagerkosten: 5 % des Rechnungsbetrags pro Monat Verzögerung.
- Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn schriftlich zugesagt.
- Verzug durch ChriTech berechtigt zur Rücktrittsoption nach angemessener Nachfrist.
10. Beschränkung des Leistungsumfangs
- Schäden an vorhandenen Leitungen, Geräten oder Mauerwerk nur bei schuldhafter Verursachung durch ChriTech.
- Behelfsmäßige Instandsetzungen nur eingeschränkt haltbar; fachgerechte Nachbesserung durch Kunde erforderlich.
11. Gefahrtragung
- Gefahrübergang an Verbraucher: § 7b KSchG.
- Unternehmerische Kunden: Gefahr geht bei Bereitstellung, Übergabe oder Transport über.
- Transportversicherung kann auf Kundenwunsch abgeschlossen werden.
