AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – ChriTech

Stand: Januar 2026

1. Geltung

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen ChriTech und natürlichen sowie juristischen Personen (Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle zukünftigen Geschäfte.
  2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar unter www.chritech.at/AGB/.
  3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
  4. Geschäftsbedingungen des Kunden bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
  5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
  2. Abweichende Vereinbarungen werden gegenüber Unternehmern erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.
  3. Katalogangaben, Prospekte oder sonstiges Informationsmaterial sind nur verbindlich, wenn dies schriftlich bestätigt wurde.
  4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und können entgeltlich sein. Erfolgt eine Auftragserteilung, wird der Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

3. Preise

  1. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager.
  2. Für zusätzliche Leistungen besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
  3. Verpackungs-, Transport-, Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden, sofern nicht anders vereinbart.
  4. Altmaterialentsorgung hat der Kunde zu veranlassen; gesonderte Beauftragung ist zusätzlich zu vergüten.
  5. Anlieferung über 20 m oder Stockwerke ohne Lift: Zuschlag 5 € pro angefangenem Kilometer bzw. pro Stockwerk.
  6. Entgeltanpassung bei Kostenänderungen über 5 % möglich (Lohnkosten, Materialkosten, Wechselkurse, Rohstoffpreise).
  7. Dauerschuldverhältnisse: Entgelt wird nach VPI 2010 wertgesichert angepasst.
  8. Für Verbraucher gelten Preisänderungen nur bei einzelvertraglicher Aushandlung.
  9. Bogenförmig verlegte Leitungen, Formstücke und Einbauten werden gesondert verrechnet.
  10. Abrechnung nach Aufmaßen: Kunde hat bei Fernbleiben die Richtigkeit zu beweisen.

4. Beigestellte Ware (Beistellungen)

  1. Beigestellte Geräte oder Materialien: Zuschlag 5 % des Werts.
  2. Qualität und Betriebsbereitschaft der Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
  3. Beistellungen sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.

5. Zahlung

  1. Ein Drittel des Entgeltes bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn, Rest nach Fertigstellung.
  2. Skonto nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
  3. Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
  4. Verzugszinsen: 9,2 % über Basiszinssatz bei Unternehmern, 4 % bei Verbrauchern.
  5. Weitere Verzugs- oder Mahnkosten werden geltend gemacht.
  6. Zahlungsverzug in laufenden Vertragsverhältnissen berechtigt zur Aussetzung unserer Leistungen.
  7. Aufrechnungsbefugnis nur bei gerichtlich festgestellten oder anerkannten Gegenansprüchen.
  8. Bei Zahlungsfristüberschreitung verfallen Vergütungen (Rabatte, Abschläge) und werden der Rechnung zugerechnet.
  9. Kosten zur Eintreibung (Mahnkosten, Rechtsanwaltskosten) trägt der Kunde; Mahnspesen 10 € pro Mahnung.

6. Bonitätsprüfung

  1. Der Kunde stimmt zu, dass seine Daten zum Gläubigerschutz an AKV, ÖVC, ISA und KSV übermittelt werden dürfen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Kunde stellt bauliche, technische und rechtliche Voraussetzungen für die Leistung bereit.
  2. Angaben zu Leitungen, Fluchtwegen, Hindernissen, Gefahrenquellen etc. sind unaufgefordert bereitzustellen.
  3. Auftragsbezogene Details können erfragt werden.
  4. Unterlassene Mitwirkung entbindet ChriTech von Haftung für mangelhafte Leistungsausführung.
  5. Kunde veranlasst notwendige Bewilligungen und meldet Behördenpflichten.
  6. Energie- und Wassermengen für Leistungsausführung stellt der Kunde bereit.
  7. Kunde haftet für die betriebsbereite und kompatible technische Ausstattung.
  8. ChriTech darf Anlagen gegen gesondertes Entgelt überprüfen.
  9. Kunde stellt versperrbare Räume für Personal, Werkzeug und Material zur Verfügung.

8. Leistungsausführung

  1. Änderungen nur, wenn technisch erforderlich.
  2. Geringfügige sachlich gerechtfertigte Änderungen gelten als genehmigt.
  3. Abänderungen oder Ergänzungen nach Auftrag verlängern Fristen angemessen.
  4. Beschleunigte Leistungsausführung erhöht Entgelt entsprechend Mehraufwand.
  5. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert berechnet werden.

9. Leistungsfristen und Termine

  1. Fristen verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, Lieferverzug oder unvorhersehbaren Ereignissen.
  2. Verzögerungen durch Kundenmitwirkungspflichten verlängern Fristen.
  3. Lagerkosten: 5 % des Rechnungsbetrags pro Monat Verzögerung.
  4. Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn schriftlich zugesagt.
  5. Verzug durch ChriTech berechtigt zur Rücktrittsoption nach angemessener Nachfrist.

10. Beschränkung des Leistungsumfangs

  1. Schäden an vorhandenen Leitungen, Geräten oder Mauerwerk nur bei schuldhafter Verursachung durch ChriTech.
  2. Behelfsmäßige Instandsetzungen nur eingeschränkt haltbar; fachgerechte Nachbesserung durch Kunde erforderlich.

11. Gefahrtragung

  1. Gefahrübergang an Verbraucher: § 7b KSchG.
  2. Unternehmerische Kunden: Gefahr geht bei Bereitstellung, Übergabe oder Transport über.
  3. Transportversicherung kann auf Kundenwunsch abgeschlossen werden.
Nach oben scrollen